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Überwachungsbedürftige Anlagen

Nach den Bestimmungen des Abschnittes 3 der Betriebssicherheitsverordnung müssen bestimmte technische Anlagen und Einrichtungen wegen ihrer Gefährlichkeit besonders überwacht werden. Der Betreiber trägt die Verantwortung, dass dieser Überwachungsverpflichtung nachgekommen wird.
Haben Sie in Ihrem Betrieb überwachungsbedürftige Anlagen?
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Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören insbesondere
  • Aufzugsanlagen (auch Bauaufzüge zur Personenbeförderung),
  • Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln (z. B. Druckluftbehälter),
    Füllanlagen (z. B. Flüssiggastankstelle für Stapler),
  • Dampfkesselanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen sind oder beinhalten (z. B. Farbspritzanlagen, Farblagerräume) sowie
  • Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten (z. B. Eigenverbrauchertankstelle für Ottokraftstoffe).

Von den überwachungsbedürftigen Anlagen sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen zu unterscheiden, für die zum Schutz vor gefährlichen Umwelteinwirkungen das BImSchG gilt.

Unser Tipp:
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner.

Bei einer Betriebsbegehung können Sie die in Ihrem Betrieb vorkommenden Anlagen mit dem beigefügten Formular erfassen.
 Webcode: F159E
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