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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein Beratungsgespräch durch einen Betriebsarzt bzw. Arbeitsmediziner beziehen, wenn zur Beratung körperliche und klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.
Werden im Betrieb alle erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen veranlasst bzw. angeboten?
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Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst:

   - Pflichtvorsorge,
   - Angebotsvorsorge
      und
 
   - Wunschvorsorge.

Wann / welche Pflicht- oder Angebotsvorsorge durchzuführen sind, ist nach Maßgabe des im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Die arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) beschreiben im Einzelnen die Anforderungen, die sich aus der ArbMedVV ergeben. Der Arbeitgeber kann bei Einhaltung der AMR davon ausgehen, dass er die Vorgaben der ArbMedVV erfüllt.

 Hierzu gehören:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. Schweißen von Edelstählen, Arbeiten mit Asbest, Hartholzstaub, einatembarer Staub). Man unterscheidet hier zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge.
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Arbeiten in der Kanalisation, Kläranlagen). Man unterscheidet hier zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge.
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm, Vibration, Hitze, Kälte, Druckluft). Man unterscheidet hier zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge.
  • Sonstige Tätigkeiten, z. B. das Tragen von Atemschutzgeräten oder Arbeiten an Bildschirmgeräten. 

Bei Pflichtvorsorge ist die Untersuchung Voraussetzung zur Durchführung der gefährdenden Tätigkeiten. Sie ist zwingend vorgeschrieben und in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber zu veranlassen. 

Bei Angebotsvorsorge ist die Untersuchung vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann in regelmäßigen Abständen anzubieten. Die Untersuchung ist jedoch nicht Voraussetzung zur Ausübung der gefährdenden Tätigkeiten.

Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen muss, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Hinweis:
Bis zur letzten Novellierung der ArbMedVV im Oktober 2013 wurden die drei Bausteine der arbeitsmedizinischen Vorsorge als Pflichtuntersuchung, Angebotsuntersuchung und Wunschuntersuchung bezeichnet. Die Begrifflichkeit wurde geändert um zu verdeutlichen, dass es sich nicht nur um die Untersuchung, sondern auch um entsprechende Schutzmaßnahmen oder Behandlungen handeln kann.

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