| Arbeiten an OffsetmaschinenAn Druckmaschinen können Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen schwerwiegende Verletzungen verursachen. Die Entstehung dieser Gefahren muss durch Schutzeinrichtungen vermieden werden. | Sind geeignete Schutzeinrichtungen an den Druckmaschinen vorhanden?
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ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein ( Login | Datenschutz). Schutzeinrichtungen für Druckmaschinen können sein:
- Anlaufwarneinrichtungen
- Zweihandschaltungen
- Schaltleisten, Schaltbügel
- Steuerungen
- Bremseinrichtungen, Kupplungen
Anforderungen und Informationen können u. a. der Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (zukünftig: DGUV Regel 100-500),
Kapitel 2.2 "Druck- und Papierverarbeitung" entnommen werden. Bezüglich
der Sicherheitsabstände und Schutzeinrichtungen ist die DIN 31001 Teil 1
anzuwenden.
Im Folgenden einige Beispiele: Einzugstellen an
Zylindern, Walzen, Trommeln, Rollen oder ähnlichen Teilen von
Druckmaschinen und Maschinen der Papierverarbeitung müssen durch
trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit
Annäherungsreaktion gesichert sein. Einzugstellen können auch
zwischen umlaufenden Maschinenteilen und festen Teilen des
Maschinengestelles z. B. Traversen bestehen.
Diese Forderung ist hinsichtlich trennender Schutzeinrichtungen z. B. erfüllt, wenn
- Schutzeinrichtungen vorhanden sind, die sich über die gesamte
Arbeitsbreite erstrecken und als geeignete Profile gestaltet sind. Dabei
darf der lichte Abstand zwischen dem betreffenden Maschinenteil (z. B.
Zylinder, Walze) und der Schutzeinrichtung höchstens 4 mm betragen,
- Schutzeinrichtungen mit Öffnungen vorhanden sind, durch die das
Material (z. B. Bogen, Zuschnitte, Bahnen, Werkstücke) zugeführt wird.
Sicherheitsabstände müssen DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes
Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe,
Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" entsprechen (bei mehr als
15 mm Öffnungsweite: Messen des Sicherheitsabstandes mit Prüfstab von
15 mm Durchmesser; bei Öffnungsweiten von 15 mm und weniger:
Prüfstabdurchmesser gleich Öffnungsweite),
- eine oder mehrere Einzugstellen durch Schutzeinrichtungen mit Sicherheitsabständen nach DIN 31 001 Teil 1 gesichert sind.
Diese
Schutzeinrichtungen müssen mit den gefahrbringenden Bewegungen
verriegelt oder fest mit dem Maschinengestell verbunden sein. Nach
Öffnen der verriegelten Schutzeinrichtungen muss eine der Maßnahmen
wirksam sein.
An Fahrwerken müssen die Quetschstellen zwischen Fahrrollen und
Fahrebene gesichert und unbeabsichtigte Fahrbewegungen verhindert sein. Diese
Forderung ist hinsichtlich der Sicherung von Quetschstellen erfüllt,
wenn z. B. fest angebrachte Fußabweiser vorhanden sind, deren Unterkante
höchstens 15 mm über der Fahrbahnebene liegt. Diese Forderung ist hinsichtlich der Verhinderung unbeabsichtigter Fahrbewegungen erfüllt, wenn z. B. bei
- vier Bockrollen mindestens eine Rolle,
- zwei Bockrollen und zwei Lenkrollen mindestens eine Lenkrolle,
- vier Lenkrollen mindestens zwei Rollen
feststellbar sind.
Selbsttätig wirkende Feststelleinrichtungen sind zu bevorzugen. An
Einzieheinrichtungen für bahnförmige Materialien muss durch
Schutzeinrichtungen das Hineingreifen in Gefahrstellen verhindert sein.
"Bahnförmige
Materialien" sind z. B. zu be- oder verarbeitende Bahnen aus Papier,
Pappe, Folie oder ähnlichen Stoffen. Diese Forderung ist erfüllt, wenn
z. B. an
- Einzieheinrichtungen mit Einziehseilen die Aufläufe des
Einziehseiles auf die Leitscheiben im vorlaufenden Teil gesichert sind.
Die Sicherung ist dadurch möglich, dass z. B. an der Außenseite
feststehende Schutzscheiben angebracht sind, die im Radius mindestens
120 mm größer sind als der Radius der Leitscheibe,
- mit Hilfe von Transportketten bewegten Einziehstangen die
Kettenaufläufe im vor- und rücklaufenden Teil mit Füllstücken gesichert
sind, die die Aufläufe so weit wie möglich ausfüllen.
Umzäunungen müssen so beschaffen sein, dass der Abstand von der
Standfläche zur Unterkante höchstens 400 mm und zur Oberkante mindestens
1,4 m beträgt.
Für neue Maschinen, für die eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, gilt die DIN EN 294.
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