Home | Schlagworte | Glossar | Ansprechpartner | Anregungen | Dokumente | Suche | Login
Home > Arbeitsschutz > Gerätesicherheit > Maschinen-, Geräte-, Anlagenbeschaffung > Frage

Maschinen-, Geräte-, Anlagenbeschaffung

Alle Maschinen, Geräte und Anlagen, die nach dem 1.1.1997 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit dem CE-Kennzeichen versehen sein.
Haben Ihre neu beschafften Maschinen, Geräte und Anlagen ein CE-Kennzeichen?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Bitte beachten Sie, dass Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung vor Auswahl und  Beschaffung der neuen Arbeitsmittel fortgeschrieben werden soll. Nach §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) darf der Unternehmer nur Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.

Unsere Tipps:
Achten Sie beim Kauf neuer Maschinen immer auf das CE-Kennzeichen. Maschinen, Geräte und Anlagen, die zusätzlich eine GS-Kennzeichnung haben, wurden auf jeden Fall einer externen Prüfung durch eine Prüf- und Zertifizierungsstelle unterzogen.

Beim Erwerb gebrauchter Maschinen ist darauf zu achten, dass diese den Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen. Lassen Sie sich diese Übereinstimmung schriftlich bestätigen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner bei den Kammern, den Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht.
Als Unternehmer sollten Sie schon beim Kauf neuer Maschinen, Geräte und Anlagen darauf achten, nur Arbeitsmittel zu beschaffen und bereitzustellen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher sind.
Maschinen und Sicherheitsbauteile dürfen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, aber auch von Haustieren und Sachen, nicht gefährden.

Generell müssen alle Maschinen, Geräte und Anlagen, die nach dem 01.01.1997 in Verkehr gebracht wurden, mit dem CE-Kennzeichen versehen sein. Die CE-Kennzeichnung bedeutet, dass der Hersteller oder ein von ihm innerhalb der EU niedergelassener Bevollmächtigter festgestellt hat, dass das Erzeugnis allen einschlägigen Anforderungen der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entspricht (Konformitätserklärung).

Daneben ist eine freiwillige Kennzeichnung des Herstellers mit dem GS-Zeichen möglich.

Mit der GS-Zeichen-Vergabe ist im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung eine regelmäßige Überwachung der Produkte oder des Qualitätssicherungssystems des Herstellers durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Sicherstellung der Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster verbunden. Das GS-Zeichen hat also ein weitergehendes Ziel als die CE-Kennzeichnung.

Auf jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar die folgenden Mindesthinweise angebracht sein
  • CE-Kennzeichnung (ab 1.1.1997),
  • Name und Anschrift des Herstellerbetriebes,
  • Bezeichnung der Serie oder des Typs,
  • ggf. die Seriennummer,
  • das Baujahr sowie
  • erforderliche Sicherheitshinweise.
Eine Gebrauchsanweisung ist mitzuliefern, wenn zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels beachtet werden müssen.
 Webcode: F158D
Webcode eingeben:  
 
Links / Partner
Aktuelles
Corona Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar 2023
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung...
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren!
Die Infektionsgefährdung durch das Coronavirus stellt auch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Sicherheit...
Neue DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Seit dem 1. Juli 2020 gültig ist die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten. Sie...