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Erfassung von wS

Wassergefährdende Stoffe stellen ein hohes Gefährdungspotenzial für Grundwasservorkommen und Gewässer dar. Mit strengen Sicherheitsregeln für die Anlagen soll das Risiko minimiert werden.
Gehen Sie in Ihrem Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen um?
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In aller Regel kommen in den meisten gewerblichen Betrieben wassergefährdende Stoffe vor. Prüfen Sie, bevor Sie diese Frage mit "Nein" beantworten!

Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichem Ausmaß nachhaltige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Hierzu gehören z. B. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel, Schwermetalle, Phosphate, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, Laugen, PCB usw. Gefahrstoffe sind in der Regel auch wassergefährdende Stoffe.
Anhang 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV regelt die Einstufung von Stoffen und Stoffgemischen in Wassergefährdungsklassen.

Die wassergefährdenden Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft. Die Angabe über die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes finden Sie in der Regel auch auf der Kennzeichnung des Behältnisses oder im Sicherheitsdatenblatt.

Es werden 3 Wassergefährdungsklassen unterschieden:

WGK Bezeichnung Beispiel
1 schwach wassergefährdend Essigsäure, Methanol, Natriumchlorid, Ammoniumchlorid
2 deutlich wassergefährdend Dieselkraftstoff, Styrol, Phenol, Heizöl EL
3 stark wassergefährdend Benzol, Lindan, Quecksilber, Chloroform, Altöle

Zusätzlich gibt es Stoffe, die zwar wassergefährdende Eigenschaften haben, aber nicht in eine WGK eingestuft werden müssen. Das trifft für feste Gemische, wie feste Abfälle, belastete Baustellenabfälle und landwirtschaftliche Stoffe (Jauche, Gülle, Silage) zu. Diese Stoffe sind allgemein wassergefährdend.

Geltungsbereich
Unter den Begriff "Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" fallen die folgenden Tätigkeitsbereiche:

  • Lagern
  • Abfüllen
  • Umschlagen
  • Herstellen
  • Behandeln
  • Verwenden

Anlagen zum Lagern-Abfüllen-Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen werden als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen-Behandeln-Verwenden als HBV-Anlagen bezeichnet. Jeder Betrieb, der mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat - unabhängig von der Menge - die neue Anlagenverordnung des Bundes (AwSV-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) einzuhalten.

Als Anlage gelten in diesem Zusammenhang selbständige sowie ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Dazu zählen z. B. Lagerräume mit Lagertanks oder Transportbehältern sowie Befüll- und Entleeranlagen. Heizölverbraucheranlagen zu Heizzwecken und zur Warmwasserbereitung sind ebenfalls Anlagen, die von dieser Verordnung erfasst werden. Auch Rohrleitungen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, fallen in den Geltungsbereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Kleinere Betriebe unterliegen der Anlagenverordnung meist durch Fass- und Gebindeläger und Heizöltanks. Aber auch Maschinen, in denen wassergefährdende Stoffe (z. B. Kühlschmierstoffe, Lacke, Reinigungsflüssigkeiten, galvanische Bäder u. a.) in Gebrauch sind, sind Anlagen im Sinne der Verordnung.

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