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Flüchtige organische Verbindungen

Die Lösemittelverordnung stellt verschiedene Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie regelt die Anforderungen an 19 verschiedene industrielle Tätigkeitsbereiche, z. B. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten, Fahrzeugreparaturlackierung, und richtet sich vor allem an die Anlagenbetreiber. Die Lösemittelverordnung gilt sowohl für nicht genehmigungsbedürftige als auch für genehmigungsbedürftige Anlagen.
Betreiben oder planen Sie in Ihrem Unternehmen eine Anlage, die in den Anlagen I oder II der Lösemittelverordnung aufgeführt ist?
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Wer gewerbliche oder industrielle Anlagen betreibt, in denen mit flüchtigen organischen Verbindungen (Lösemitteln) umgegangen wird, sollte sich mit dem Verordnungstext einschließlich der Anhänge vertraut machen. Einzelne Anforderungen der Lösemittelverordnung können im Unternehmen möglicherweise schon jetzt erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, so ist bei der Realisierung von Maßnahmen grundsätzlich der Stand der Technik zur Emissionsminderung zu Grunde zu legen.
Chemische Reinigungen und alle Betriebe, die Fahrzeugreparaturen durchführen, fallen genauso unter die Lösemittelverordnung wie große Druckereien, da der Gesetzgeber für diese Betriebe keine Bagatellgrenzen vorgesehen hat.

Lösemittelverordnung: Betroffene Anlagen
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