Home | Schlagworte | Glossar | Ansprechpartner | Anregungen | Dokumente | Suche | Login
Home > Luft & Lärm > Lärm > Arbeitsplatz > Frage

Arbeitsplatz

Der Lärm, dem die Beschäftigten ausgesetzt sind, ist so niedrig wie möglich zu halten. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt dazu die einzuhaltenden Tages-Lärmexpositionspegel (früher: Beurteilungspegel) am Arbeitsplatz vor.
Halten Sie in Ihrem Betrieb überall beim Tages-Lärmexpositionsspegel den unteren Auslösewert von 80 dB(A) am Arbeitsplatz ein?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Mögliche Maßnahmen zur Einhaltung des Tages-Lärmexpositionspegels (Lex,8h):
  • Geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren
  • Voll- oder Teilkapselung von lärmintensiven Aggregaten
  • Anbringen von lärmdämpfenden Materialien an Wänden, Decken und Fußböden
  • Aufstellung von lärmintensiven Aggregaten in gesonderten Räumen
  • Räumliche Trennung von lärmintensiven Arbeitsvorgängen
  • Einrichtung von gekapselten Bedienungsständen
  • Optimierung der Transportvorgänge

Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist der Pegel eines achtstündigen, konstanten Geräusches oder, bei zeitlich schwankendem Pegel, der über acht Stunden nach den Regeln der Akustik gemittelte Pegel, der alle Schallereignisse am Arbeitsplatz erfasst; er ist ein Maß für die auf den Arbeitnehmer arbeitstäglich einwirkende Lärmdosis.


Arbeitsstättenverordnung, Anhang 3.7 Lärm

In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Ar­beitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.

Niedrigere Lärmgrenzwerte durch EU-Richtlinie

Zur Verringerung des Lärmrisikos für Beschäftigte gelten inzwischen veränderte Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Die Umsetzung der EU-Richtlinie Lärm in nationales Recht erfolgte im März 2007.

Seitdem ist bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h von 80 dB(A), bisher 85 dB(A), dem Arbeitnehmer ein ordnungsgemäß angepasster, persönlicher Gehörschutz kostenlos zur Verfügung zu stellen, der ab einem LEX,8h  von 85 dB(A) auch zwingend zu tragen ist.

Aufgrund der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist folgendes zu beachten:

  • Berücksichtigen Sie die neuen Grenzwerte bereits bei der Planung von Arbeitsräumen und neuen Arbeitsverfahren.
  • Bevorzugen Sie bei Neuanschaffungen lärmarme Maschinen.
  • Untersuchen Sie die Lärmsituation im Betrieb im Rahmen der ohnehin erforderlichen Gefährdungsbeurteilung und erfassen Sie Bereiche ab 80 dB(A).
  • Kennzeichnen Sie die "neuen" Lärmbereiche ab 85 dB(A).
  • Beginnen Sie rechtzeitig mit der Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms.
  • Informieren Sie Ihre Beschäftigten über Schutzmaßnahmen gegen Lärm.
  • Beachten Sie, dass vorrangig technische Maßnahmen zur Lärmminderung durchzuführen sind, bevor auf persönliche Schutzausrüstung zurückgegriffen wird.

 Webcode: F53A
Webcode eingeben:  
 
Links / Partner
Aktuelles
Corona Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar 2023
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung...
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren!
Die Infektionsgefährdung durch das Coronavirus stellt auch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Sicherheit...
Neue DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Seit dem 1. Juli 2020 gültig ist die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten. Sie...