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Flüchtige organische Verbindungen

Von der Lösemittelverordnung werden alle Emissionen, d. h. die gefassten und die diffusen Emissionen, erfasst. Der Gesetzesgeber hat für alle Anlagen im Geltungsbereich der Lösemittelverordnung Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben.
Kann die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bei der bestehenden oder geplanten Anlage gewährleistet werden?
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Mit gefassten Emissionen sind diejenigen Abgase gemeint, die einer Abluftreinigung zugeführt werden. Die Einhaltung der Grenzwerte muss regelmäßig nachgewiesen werden. Zur Feststellung, ob das gewählte Reinigungsverfahren wirksam ist, kann der Betreiber Messungen durch eine Messstelle durchführen lassen oder eine kontinuierliche Messeinrichtung an der Anlage installieren.

Zu den diffusen Emissionen gehören alle Emissionen, die unbehandelt, z. B. durch Fenster, Türen, Entlüftungsöffnungen, in die Umgebung gelangen. Dazu gehören z. B. bei einer Lackieranlage alle Lösemittel aus dem Lack, aus den Reinigungs- und Entfettungsmitteln, sofern sie nicht abgereinigt, zurückgewonnen oder mit dem Ziel der Wiederverwertung verkauft werden. Die Einhaltung der Grenzwerte für diffuse Emissionen wird regelmäßig (einmal jährlich) über eine Lösemittelbilanz ermittelt.

Ausnahme:
Für Anlagen, für die in der Vergangenheit bereits ein Reduzierungsplan erstellt und der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, gelten Ausnahmen. Bei diesen Anlagen kann das Ziel einer Emissionsminderung durch die Verringerung des Lösemitteleinsatzes erzielt werden (vgl. Lösemittelverordnung - Anhang III).
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