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Technische Maßnahmen des Explosionsschutzes

In Abhängigkeit zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsgefährlicher Atmosphäre (Zoneneinteilung) ist die Auswahl zu treffen, welche Betriebsmittel mit möglichen elektrischen oder nichtelektrischen Zündquellen eingesetzt werden können.
Werden in Ihrem Betrieb in den explosionsgefährdeten Bereichen geeignete Betriebsmittel eingesetzt?
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In den Bereichen mit gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre dürfen nur Ex-geschützte Geräte und Schutzsysteme, die EU-Recht entsprechen, verwendet werden. Am 20. April 2016 trat die Atex-Richtlinie 2014/34/EU
und zeitgleich die sie in nationales Recht umsetzende Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV in Kraft. Vor dem 20. April 2016 erteilte Zertifikate nach Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bleiben weiterhin gültig. Die Zertifikate nach dem 20. April 2016 eingeführter Produkte müssen den Hinweis auf die neue Richtlinie enthalten.

Gerätegruppe I gilt für Geräte zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen.

Gerätegruppe II gilt für Geräte zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Die Gerätegruppe II wird in Abhängigkeit des Auftretens gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre in drei Kategorien unterteilt,
  • in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
  • in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und
  • in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.
Neben der Auswahl der Gerätekategorie müssen für den sicheren Betrieb von Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen noch weitere Einteilungskriterien berücksichtigt werden z. B. Temperaturklasse, Zündschutzart, Explosionsgruppe. Diese Kriterien sind abhängig von den sicherheitstechnischen Kenndaten der eingesetzten brennbaren Stoffe.

Anhand der Zündtemperatur werden Gase und Dämpfe in Temperaturklassen eingeteilt und Grenztemperaturen für die Oberflächen von Arbeitsmitteln festgelegt, damit die Entzündung durch zu heiße Oberflächen verhindert wird.

Zündtemperaturbereich [°C] Temperatur-klasse max. zulässige Oberflächen-temperatur [°C] Beispielsubstanz
über 450 T1 450 Ammoniak, Methan, Wasserstoff
über 300 bis 450 T2 300 Acetylen, Ölsäure, n-Propanol
über 200 bis 300 T3 200 Benzine, n-Pentan, Cyclohexan
über 135 bis 200 T4 135 Diethylether, Trichlorsilan
über 100 bis 135 T5 100 Phosphorwasserstoff
über 85 bis 100 T6 85 Schwefelkohlenstoff


Kennzeichnung von Geräten nach der Richtlinie Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) . Die Erläuterungen zur Kennzeichnung entnehmen Sie bitte dem anhängenden Dokument.

Hinweis: Am 20. April 2016 trat die Atex-Richtlinie 2014/34/EU
und zeitgleich die sie in nationales Recht umsetzende Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV in Kraft. Vor dem 20. April 2016 erteilte Zertifikate nach Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bleiben weiterhin gültig. Die Zertifikate nach dem 20. April 2016 eingeführter Produkte müssen den Hinweis auf die neue Richtlinie enthalten.

Unser Tipp:
Für die richtige Auswahl von Betriebs- oder Arbeitsmittel zur bestimmungsgemäßen Verwendung in gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner bei der Gewerbeaufsicht, den Kammern, der Berufsgenossenschaft oder an eine zugelassene Überwachungsstelle.

Auch Arbeitsmittel, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) und der Atex-Richtlinie 2014/34/EU
fallen, deren Verwendung dennoch eine potentielle und wirksame Zündquelle darstellen, sind zu beachten. Dies sind z. B. betriebsbedingte Zündquellen wie Oberflächen heißer Rohrleitungen oder Behälter, statische Aufladungen nichtleitender Flüssigkeiten bzw. Stäube oder betriebs- oder störungsbedingte auftretende Reib-, bzw. Schlagfunken.

Ist ein Einsatz von Betriebsmitteln, die als Zündquelle wirksam werden können, erforderlich (z. B. Fahrzeuge, Schweißgeräte), so ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht auftreten kann (z. B. durch primäre Schutzmaßnahmen).
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