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Gefährliche Abfälle

Um die Umwelt und die Allgemeinheit zu schützen, wird die Entsorgung von gefährlichen Abfällen reglementiert und überwacht.
Werden die gefährlichen Abfälle ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt und wird dies auch dokumentiert?
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Wie sich in der Vergangenheit leider allzu oft gezeigt hat, geht nicht jeder sorgfältig genug mit gefährlichen Abfällen um. Hierdurch können sowohl Menschen als auch die Umwelt gefährdet werden.

Der Gesetzgeber hat daher bestimmte Nachweis- und Registerpflichten festgelegt.

Entsorgung von gefährlichen Abfällen
Die Verantwortung für den Verbleib von Abfällen liegt beim Abfallerzeuger. Für Sie als Erzeuger von gefährlichen Abfällen bedeutet das, dass Sie nur autorisierte Transporteure und Entsorger beauftragen dürfen. Der Nachweis über die korrekte Abfallentsorgung kann seit dem 1. Februar 2011 grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege geführt werden. Ausnahme hiervon: der Übernahmeschein. Der Transporteur von gefährlichen Abfällen benötigt grundsätzlich eine Beförderungserlaubnis. Es sei denn, er ist als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert, dann benötigt er die Beförderungserlaubnis in aller Regel nicht und eine Anzeige des Beförderers gem. §53 KrWG reicht aus.

Kleinmengenregelung
Fallen in Ihrem Unternehmen in der Summe aller gefährlichen Abfälle insgesamt nicht mehr als 2.000 kg gefährliche Abfälle jährlich an, ist das gesetzlich vorgeschriebene elektronische Nachweisverfahren für Sie nicht erforderlich. Sofern Sie also ihren gefährlichen Abfall selbst zu einem Entsorger, z. B. einer Deponie bringen wollen, reicht es aus, wenn Sie mit dem Entsorger einen Übernahmeschein in Papier ausfüllen und unterschreiben.

Sammelentsorgung
Bei der so genannten "Sammelentsorgung" werden in der Regel kleinere Mengen gefährlicher Abfälle beim Erzeuger abgeholt. Das heißt, ein Entsorger oder Transporteur sammelt die Abfälle verschiedener Erzeuger, sofern diese den gleichen Abfallschlüssel, die gleiche Zusammensetzung und den gleichen Entsorgungsweg haben, ein. Dabei darf die Abfallmenge der gefährlichen Abfälle bei den einzelnen Erzeugern (Anfallstellen) nicht mehr als 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr betragen.

Sammelentsorgungsnachweis
Zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen muss der Abfallerzeuger einen Transporteur oder Entsorger beauftragen, der über einen gültigen Sammelentsorgungsnachweis für den zu entsorgenden Abfall verfügt. Auskünfte und Adressen bekommen Sie von der "Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)". Alle Entsorger, die in Rheinland-Pfalz gefährliche Abfälle entsorgen wollen, benötigen dazu einen gültigen Sammelentsorgungsnachweis und i. d. R. eine Bestätigung bzw. Zuweisung der SAM.

Für jede Abfallart und jeden Entsorgungsweg muss ein eigener Sammelentsorgungsnachweis vorliegen. Für jeden durchzuführenden Transport muss ein elektronischer Begleitschein geführt werden. Der Transporteur muss beim Einsammeln der Abfälle mindestens die inhaltlichen Angaben aus dem Begleitschein im Fahrzeug mit sich führen. Diese Angaben, die im elektronischen Nachweisverfahren nicht mehr in Form eines Papierformulars, sondern auf einem Datenträger (z. B. USB-Stick) vorliegen können, sollen dem Erzeuger und müssen den Kontrollbehörden sichtbar gemacht werden können, z. B. auf einem Lieferschein. Lassen Sie sich diese Angaben etwa in Form eines ausgedruckten Begleitscheins und insbesondere auch den gültigen Sammelentsorgungsnachweis, z. B. in Form eines Papierausdrucks, an dem Tag, an dem die Abfälle abgeholt werden, zeigen.

Übernahmeschein
Wird in Ihrem Betrieb gefährlicher Abfall abgeholt, hat der Transporteur Ihnen einen Übernahmeschein auszustellen. Achten Sie darauf, dass insbesondere die Angaben zur Abfallbezeichnung, zum Abfallschlüssel und zur Menge korrekt sind und zu den Daten in Begleitschein und Sammelentsorgungsnachweis passen! Ihre Unterschrift unter dem Übernahmeschein ist rechtsverbindlich!

Einzel-Entsorgung/ Entsorgungsnachweis
Fallen am Standort eines Unternehmens jährlich mehr als 20 t gefährliche Abfälle pro Abfallschlüssel an ist jeweils ein eigener (Einzel-)Entsorgungsnachweis zu führen. Ist der Entsorgungsweg nicht freigestellt oder ist der Entsorger für diese Abfälle nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die für den Entsorger zuständige Behörde zwingend vorgeschrieben. Darüber hinaus ist für gefährliche Abfälle i. d. R. immer auch eine Zuweisung der SAM erforderlich. Sie erhalten von der SAM nur einen Bescheid, der beide Genehmigungen beinhaltet.

Register
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen muss in einem "Register" dokumentiert werden. Dazu sind die abfallrechtlichen Belege wie Entsorgungsnachweise und Begleitscheine in einem elektronisch geführten Register zu speichern und die Übernahmescheine sowie ggf. Liefer- und Wiegescheine in einem papiergeführten Register abzulegen.

Unabhängig davon, ob diese Belege elektronisch oder in Papier geführt werden, müssen sie vom Tag der Ausstellung an drei Jahre lang in diesen Registern aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anforderung vorgelegt werden können. Dies gilt sowohl für die Übernahmescheine, die Sie von einem Einsammler (mit Sammelentsorgungsnachweis) bei Abholung Ihrer Abfälle erhalten, als auch für die Übernahmescheine, die Sie erhalten, wenn Sie selbst Ihre Abfälle zu einer Entsorgungsanlage bringen. Für den letzt genannten Fall gilt die oben beschriebene Mengengrenze von insgesamt 2.000 kg gefährlicher Abfälle pro Jahr in der Summe aller gefährlichen Abfälle. Werden diese 2.000 kg pro Jahr überschritten dürfen Sie die Abfälle nicht mehr ohne gültige Entsorgungsnachweise zu einer Entsorgungsanlage verbringen. In diesem Fall bietet sich die bereits beschriebene Entsorgung mittels Sammelentsorgungsnachweis an.

Achtung!
Bei Unklarheiten zur korrekten Nachweisführung wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Tel. 06131 / 98298-0, oder nutzen die Information auf der Internetseite http://www.sam-rlp.de/

 

 

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