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Betreiberpflichten

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen bei der zuständigen Behörde (untere Wasserbehörde) angezeigt werden.
Haben Sie alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wS) bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt?
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Als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten nach der Anlagenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz AwSV selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten (z. B. Lagerräume mit Transportbehältern, Lagertanks, Befüll- und Entleeranlagen).

Betrieblich verbundene, unselbstständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Rohrleitungen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, fallen ebenfalls in den Bereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Nach dem Landeswassergesetz für Rheinland-Pfalz besteht für
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, (LAU- und HBV-Anlagen);
  • das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ohne Anlage sowie
  • Anlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen
eine Anzeigepflicht bei der unteren Wasserbehörde.

Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes sowie die Stilllegung der Anlagen. Ausnahme: oberirdische Lagerbehälter für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Volumen kleiner als 1000 l außerhalb von Schutzgebieten.

Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Zusätzlich können sich auch hinsichtlich des Versicherungsschutzes Konsequenzen ergeben.

Kleinere Betriebe unterliegen der Anzeigepflicht meist wegen vorhandener Fass- und Gebindeläger, aber auch wegen Heizöltanks und Eigenverbrauchertankstellen. Maschinen, in denen wassergefährdende Stoffe, z. B. Kühlschmierstoffe, Lacke, Reinigungsflüssigkeiten, galvanische Bäder in Gebrauch sind, sind ebenfalls Anlagen im Sinne des § 62 WHG
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