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Abwasserbehandlung

Die Durchführung von Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen, das Melden von Betriebsstörungen und das Führen eines Betriebstagebuches gehören zu den Anforderungen an den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen.
Kennen Sie die Bedingungen für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen und halten Sie diese ein?
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Die Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen EÜVOA gilt
  1. für die Eigenüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 57 LWG und die Zustandsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 55 LWG genehmigungspflichtig in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird,
  2. für die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen, aus denen Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird,
  3. für die Zustandsprüfung von Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerken.

Ausgenommen sind:
  • Abwasseranlagen für häusliches Abwasser mit einem Abwasseranfall von bis zu 8 m³/Tag sowie
  • Anlagen für Niederschlagwasser.

Es werden unter anderem folgende Anforderungen gestellt:
  • Durchführung von Untersuchungen am Abwasser bzw. Kühlwasser;
  • Regelmäßige Zustandsprüfung von Anlagen;
  • Führen eines Betriebstagebuches für Abwasserbehandlungsanlagen (außer Mischwasserbehandlungsanlagen);
  • Erstellen eines Eigenüberwachungsberichtes für bestimmte Anlagen (Ausnahmen siehe § 6 EÜVOA).

Über Einzelheiten informiert Sie die zuständige Wasserbehörde oder Ihre Kammer. Daneben hat die rheinland-pfälzische Wasserwirtschaftsverwaltung als Handlungshilfe für die Praxis einen Leitfaden Eigenüberwachung von Abwasseranlagen veröffentlicht.
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