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Indirekteinleitung

Neben den Anforderungen der Kommunen an das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist für bestimmte Abwasserarten eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem Landeswasserrecht zu beachten.
Leiten Sie Ihr Abwasser entsprechend der Abwasserverordnung (AbwV) ein?
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Eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem Landeswasserrecht gilt allerdings ausschließlich für betriebliche Abwässer aus bestimmten Herkunftsbereichen, die in der Abwasserverordnung (AbwV) mit ihren Anhängen festgelegt sind. Dabei werden einheitliche Mindestanforderungen vorgegeben. Eine Genehmigung bei der für Sie zuständigen Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord oder Süd (Obere Wasserbehörde) ist in diesem Fall zusätzlich zur kommunalen Genehmigung zu beantragen.
Folgende Anhänge der Abwasserverordnung können dabei für Ihren Tätigkeitsbereich grundsätzlich Anwendung finden:

Metall
  • Anhang 40 - Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
  • Anhang 48 - Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
  • Anhang 49 - Mineralölhaltiges Abwasser
    Bau:
    Holz:
    • Anhang 48 - Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
    • Anhang 49 - Mineralölhaltiges Abwasser
    Druck
    • Anhang 53 - Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
    • Anhang 56 - Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und
                        grafischen Erzeugnissen

    Lebensmittel

    KFZ-Gewerbe
    Hinweis:
    Wenn Sie eine zusätzliche Genehmigung Ihrer Struktur- und Genehmigungsdirektion benötigen, sollten Sie diese umgehend beantragen. Ein Unterlassen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!

    Auskunft zur Einleitung von Abwasser erteilt Ihre Kreis- bzw. Stadtverwaltung, die Umweltberatungsstelle Ihrer zuständigen Kammer oder Ihre Struktur- und Genehmigungsdirektion.
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