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Prüfpflichtige Arbeitsmittel

Auch nicht überwachungsbedürftige Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen sowie bei Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung geprüft werden. Prüfpflichten sind allgemeiner Bestandteil des "sicheren" Betreibens von Anlagen, Maschinen und anderen technischen Arbeitsmitteln.
Kennen Sie die unternehmerischen Prüfpflichten und halten Sie diese ein?
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Nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass
  • die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie
  • die Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können,

entsprechend den ermittelten Fristen geprüft werden.

Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Dazu zählt alles vom Hammer bis zur kompletten Produktionsstraße.

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die BetrSichV (Übersicht TRBS). Dieses Regelwerk befindet sich noch im Aufbau und wird ständig ergänzt; wobei fortgeltende technische Anforderungen und Standards nicht mehr geltender Unfallverhütungsvorschriften schrittweise in neue TRBS eingearbeitet werden.

Derzeit liegt u.a. die TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" vor. Diese gilt auch für nicht überwachungsbedürftige Anlagen.

Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Die zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die weitergehenden Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen sind den Anhängen 2 und 3 BetrSichV zu entnehmen.

Die Festlegung des Prüfrahmens und der Prüftiefe von Arbeitsmitteln richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnischen Bewertung des Arbeitgebers, der sich an der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" als Stand der Technik orientieren sollte.

Weitere derzeit hier insbesondere zu berücksichtigende Technische Regeln für Betriebssicherheit sind wie folgt:

TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen, Allgemeine Anforderungen"

Für so genannte Altmaschinen (Baujahr vor 1993 bzw. Baujahr vor 1. Januar 1995 ohne Konformität nach EU-Recht, bzw. vor 2002 außerhalb EU-Richtlinien), die nach den Regeln der damals geltenden Unfallverhütungsvorschriften gebaut und in Verkehr gebracht wurden, gelten die Mindestvorschriften des Anhangs 1 der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung - Anhang 1) . Weitere Empfehlungen zum Betrieb und zur Prüfung von Altmaschinen finden Sie in der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (zukünftig: DGUV Regel 100-500), in der die Inhalte der bisherigen Unfallverhütungsvorschriften festgehalten werden.

Dokumentation
Nach der BetrSichV hat der Arbeitgeber die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Als Nachweis für die Prüfungen werden z. B. Prüfbücher, Prüfberichte, Bescheinigungen, Dateien, Karteien, schriftliche Nachweise verlangt. Diese Unterlagen sollen den Zeitpunkt, den Prüfumfang, das Prüfergebnis und den Prüfer enthalten; sie liegen zweckmäßigerweise an der Betriebsstätte vor.


Unser Tipp: Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner.

Das Vorschriftenwerk zu den nachfolgend angegebenen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln ist derzeit in Überarbeitung.

Bei Fragen zum aktuell gültigen Regelwerk wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner.

Beispiele prüfpflichtiger Arbeitsmittel:

Absaugeinrichtungen
Abschirmung, Bewegliche - an Pressen der Metallbearbeitung
Anschlagmittel
Beleuchtung, Sicherheits-
Beleuchtungsanlagen
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung - BWS
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrostatische Aufladung
Elektrostatisches Beschichten
Explosionsschutz-Regeln
Exzenter- und verwandte Pressen
Fahrzeuge
Fenster, Türen, Tore
Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscher
Flurförderzeuge
Flüssiggasanlagen
Gase, Gasanlagen
Gasleitungen
Hebebühnen
Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte
Hydraulik-Flüssigkeiten
Hydraulik-Schlauchleitungen
Hydraulische Pressen
Kälteanlagen, Wärmepumpen
Kraftbetriebene Arbeitsmittel
Krane
Kühlschmierstoffe
Ladebrücken und fahrbare Rampen
Lagereinrichtungen und -geräte
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
Leitern und Tritte
Lüftungsanlagen
Notaggregate
Notschalter
Personenaufnahmemittel, Hochziehbare (PAM)
Personen-Notsignalanlagen
PSA - Atemschutzgeräte
PSA - Augen- und Gesichtsschutz
PSA - Fußschutz
PSA - gegen Absturz
PSA - Gehörschutz
PSA - Halten und Retten
PSA - Kopfschutz
PSA - Schutzhandschuhe
PSA - Schutzkleidung
Rohrleitungsbauarbeiten
Sauerstoff, Sauerstoffanlagen
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Schleif- und Bürstwerkzeuge
Schleifkörper
Schussapparate
Sicherheitseinrichtungen, allgemein
Signalanlagen
Steuerbefehle, drahtlose Übertragung von Steuerbefehlen
Strahlgeräte
Trockner für Beschichtungsstoffe
Verschlüsse, Notausgänge
Winden, Hub- und Zuggeräte
Zuschneidemaschinen
Zweihandschaltung an Pressen der Metallbearbeitung
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