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Überwachungsbedürftige Anlagen

Zu den Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen gehören die Erlaubnispflichten sowie die Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder zur Prüfung befähigte Personen.
Wurden die Prüfungen durchgeführt?
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Vorgaben über die erforderlichen Prüfungen finden Sie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Der Betreiber hat die Prüffristen der überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben zu ermitteln.

Soweit die Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.

Die in Betrieben am stärksten verbreiteten, überwachungsbedürftigen Anlagen sind Druckbehälter. Nachfolgend sind dazu einige wesentliche Anforderungen zusammengestellt:
  • Da die möglichen Gefährdungen in Abhängigkeit von der Art des Druckbehälters sehr verschieden sind, müssen Druckbehälter mit höherem Gefährdungsgrad (Druckinhaltsprodukt und Medieneigenschaften) von zugelassenen Überwachungsstellen, die mit geringerem Gefährdungsgrad von zur Prüfung befähigten Personen geprüft werden. Hinsichtlich der Prüfung gibt es maximale Prüffristen, die zu beachten sind.
  • Druckbehälter müssen durch ein Typenschild gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung umfasst: u.a. CE- Kennzeichen, Hersteller oder Lieferer, Fabrik-Nummer, Jahr der Herstellung, zulässiger Betriebsüberdruck des Druckraums in bar, Inhalt des Druckraums in Litern.
  • Grundsätzlich gilt, dass während des Betriebs der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden darf. Dies kann z. B. durch ein Sicherheitsventil gewährleistet werden. Die Sicherheitsventile dürfen auf keinen Fall auf irgendeine Weise blockiert oder unwirksam gemacht werden.
  • Manometer dürfen nur gegen Manometer von gleichem Anzeigenbereich und gleicher Lage der Marke für den zulässigen Betriebsüberdruck ausgewechselt werden.
  • Steht der Behälter unter Druck, dürfen keine Verschlussschrauben gelöst werden. Ausnahme: In dringenden Fällen dürfen die Schrauben von Sachkundigen mit den dazu bestimmten Werkzeugen vorsichtig nachgezogen werden.
  • Soll ein Druckbehälter geöffnet werden, so muss sich der hiermit Beauftragte vor Lösen der Verschlüsse vergewissern, dass kein Überdruck im Behälter vorhanden ist. Hierzu muss das Entspannungsventil bzw. der Probierhahn geöffnet werden, auch wenn das Manometer keinen Überdruck mehr anzeigt; dann ist der Deckel leicht anzuheben und soweit zu lockern, dass er nicht mehr auf seinem Sitz anliegt. Erst jetzt wenn kein Überdruck mehr erkennbar ist, darf der Deckel abgenommen werden.
  • Grundsätzlich darf die Reinigung und Instandsetzung nur an drucklosen Behältern vorgenommen werden. Ob der Druckbehälter auch entleert werden muss, ist im Einzelfall vom Betriebsleiter oder einer vom ihm beauftragten Person zu bestimmen.
  • Die Bedienung und Wartung von Druckbehältern darf nur geeigneten und zuverlässigen Personen (beauftragte und unterwiesene Beschäftigte) übertragen werden. Diese Personen sind verpflichtet, die maßgebenden Vorschriften und die vom Unternehmer erteilten Betriebsanweisungen einzuhalten. Sollte diesen Personen ein Mangel oder Schaden am Druckbehälter und den Sicherheitseinrichtungen auffallen, so haben sie unmittelbar den Betriebsleiter zu verständigen.

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