Home | Schlagworte | Glossar | Ansprechpartner | Anregungen | Dokumente | Suche | Login
Home > Arbeitsschutz > Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen > Verkehrssicherungsmaßnahmen > Frage

Verkehrssicherungsmaßnahmen

Unzureichende Schutzeinrichtungen gefährden die Verkehrsteilnehmer und die Beschäftigten.
Setzen Sie ausreichende Schutzeinrichtungen auf Ihren Baustellen ein?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Wichtige Schutzeinrichtungen sind u. a.
  • Bordschwellen, Schrammborde,
  • Schutzplanken,
  • Geländer, Bauzaun und Schutzdach,
  • Sandsperren sowie
  • Warnposten und Einweiser.
Schutzeinrichtungen sollten wie folgt eingesetzt werden:
  • Geländer bei Geh- und Radwegen als Sicherung über oder entlang von Abgrabungen (ab 0,20 m Tiefe) einsetzen. Ausführung: 1,00 m hoch, mit Handlauf und Tastleiste.
  • Ketten, Seile, Warnbänder u. ä. sind für den Ersatz von Absperrgeräten unzulässig. Warnband (Flatterband) darf nur innerorts, außerhalb von Fahrbahnen und nur als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung eingesetzt werden. Im Bereich von Geh- und Radwegen dürfen Warnbänder nur zur Längsführung eingesetzt werden und wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind. Des Weiteren dürfen sie zur Kenntlichmachung von Material und Arbeitsgeräten eingesetzt werden. Sie müssen weitestgehend in voller Breite erkennbar sein.
  • Ist eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände möglich (z. B. Hochbau-Baustellen), sind Schutzdächer über Gehwegen und Fahrbahnen einzusetzen.
  • Sperren aus Sandwällen oder Sandsäcken hinter einer Querabsperrung dienen dem Schutz der Beschäftigten an der Arbeitsstelle.
  • Warnposten müssen Warnkleidung tragen. Ihre Warnfahnen müssen in voller Größe sichtbar sein. Warnposten dürfen keine Verkehrsregelung vornehmen.
  • Einweiser stellen sicher, dass Beschäftigte oder Verkehrsteilnehmer durch rückwärtsfahrende Baufahrzeuge nicht gefährdet werden.
  • Arbeitsfahrzeuge und zugelassene Arbeitsmaschinen im öffentlichen Verkehrsbereich müssen eine Sicherheitskennzeichnung tragen und ein gelbes Blinklicht besitzen.

 Webcode: F136A
Webcode eingeben:  
 
Links / Partner
Aktuelles
Corona Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar 2023
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung...
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren!
Die Infektionsgefährdung durch das Coronavirus stellt auch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Sicherheit...
Neue DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Seit dem 1. Juli 2020 gültig ist die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten. Sie...