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Leitern und Gerüste

Viele Absturzunfälle sind auf den unvorsichtigen Umgang mit Leitern oder die Verwendung ungeeigneter Leitern zurückzuführen. Überwiegend ereignen sich die Unfälle durch das Wegrutschen der Leiter an Kopf- und Fußpunkten.
Werden die Sicherheitsbestimmungen bei der Verwendung von Leitern beachtet?
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Wichtig:
Auch auf Baustellen dürfen Arbeiten von der Leiter nur ausgeführt werden, wenn der Einsatz von Gerüsten oder Hebebühnen aufgrund der Kurzfristigkeit (weniger als zwei Stunden) unverhältnismäßig wäre. Dies gilt nur für Arbeiten bis zu einer Höhe von 7 m.
Da sich die meisten Unfälle durch wegrutschende Leitern ereignen, sind besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern im Anhang 1 Nummer 3.3 der BetrSichV vorgegeben. Diese Vorgaben sind in der Regel erfüllt, wenn folgendes beachtet wird:
  • Der Standplatz auf der Leiter darf nicht höher als 7 m über der Aufstellfläche liegen.
  • Bei einem Standplatz von mehr als 2 m Höhe darf die von der Leiter ausgeführte Arbeit nicht länger als 2 Stunden pro Tag dauern.
  • Das Gewicht von mitgeführtem Werkzeug und Material darf maximal 10 kg betragen.
  • Es dürfen keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m² mitgeführt werden.
  • Es dürfen keine Stoffe oder Geräte eingesetzt werden, die mit zusätzlichen Gefahren für den Beschäftigten verbunden sind, z. B. Verarbeiten von Säuren und Laugen, Einsatz von Hochdruckreinigern.
  • Die ausgeführten Arbeiten dürfen keinen größeren Kraftaufwand erfordern als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht, z. B. Arbeiten mit dem Drehmomentschlüssel, Einsatz von beidhändig bedienten Handmaschinen.
  • Der Beschäftigte steht mit beiden Füßen auf einer Sprosse.
Demnach sind für Betriebe folgende Arbeiten von der Leiter aus erlaubt
  • Wartungs- und Inspektionsarbeiten,
  • Mess-, Richt- und Lotarbeiten,
  • Lampenwechsel in Leuchten,
  • An- und Abschlagen von Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb,
  • Ausrichten von einzelnen Montageteilen,
  • Anbringen von Schildern,
  • Reparaturen an Rolltoren, Markisen und Vordächern,
  • Montage- und Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen,
  • Anbringen von Geländern und Verkleidungen,
  • Montage von kleineren Regalanlagen usw.
Wertvolle Infos zu dem Thema finden Sie auch in der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (bisher: BGI 694).
  • Leitern mit aufgenagelten, aufgeschraubten, schadhaften oder fehlenden Sprossen dürfen nicht benutzt werden. Darüber hinaus sind Leitern regelmäßig zu überprüfen und beschädigte Leitern sachgemäß instand zu setzen.
  • Grundsätzlich sind Leitern gegen Abrutschen (z. B. durch Gummifüße), Umkanten (z. B. durch Anbinden) und übermäßiges Durchbiegen oder Schwanken zu sichern.
  • Leitern an Verkehrswegen sind durch Absperrungen oder Warnposten besonders zu sichern.
  • Anlegeleitern müssen mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, wenn keine andere gleichwertige Haltemöglichkeit vorhanden ist.
  • Von Stehleitern darf nicht übergestiegen werden.
    Als Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Anlegeleitern ungeeignet. Sie dürfen nur bei kurzzeitigen Arbeiten eingesetzt werden. Leitern sind durch Treppentürme oder Gerüstinnenleitern zu ersetzen. Leiteraufstiege über 5 m Höhendifferenz sind unzulässig.

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