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Klimaanlagen

Ortsfeste Klimaanlagen müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um die energetisch korrekte Funktion und Auslegung der Anlage sicher zu stellen. Die Prüfung bzw. Inspektion muss dokumentiert werden.
Haben Sie die erforderlichen Inspektionen Ihrer Klimaanlagen durchgeführt und dokumentiert?
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Die gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen.

Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

Der erste Teil der Prüfung bezieht sich dabei auf die bauliche Auslegung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf. Somit ist dieser Teil nicht technisch bedingt, sondern prüft das Umfeld der Anlage.

Die Prüfung bezieht sich auf Anlagen mit einer Leistung von mehr als 12 kW.

Im Zweiten Teil wird die ordnungsgemäße Effizient der Anlagenteile beurteilt (technische Prüfung).

Prüfungsintervalle
Anlagen, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt waren und noch nicht geprüft sind, müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 einer Prüfung unterzogen werden.

Anlagen müssen
  • nach spätestens 10 Jahren erstmals
einer Prüfung unterzogen werden.

Nach der erstmaligen Inspektion sind alle Anlagen wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

Inspektion durch fachkundige Personen
Die Inspektion hat durch fachkundige Personen zu erfolgen. Fachkundig sind zum Beispiel Personen, die über einen Hochschulabschluss in Versorgungstechnik oder Technischer Gebäudesausrichtung sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen besitzen. Auch andere Qualifikationen sind zugelassen - genaueres regelt das GEG in §75.

Dokumentation der Inspektion
Die inspizierende Person hat einen Inepektionsbericht über die Anlage zu verfassen, der zusätzlich auch Ratschläge zur energetischen Verbesserung im Betrieb der Anlage aufzeigen soll. Der Bericht muss die Registriernummer der fachkundigen Person (§78 GEG - Inspektionsbericht) enthalten.

Der Betreiber der Anlage muss den Inspektionsbericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen können.
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