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Neue Regelungen in der Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsschutz
Die überarbeitete Fassung der Arbeitsstättenverordnung ist am 3. November 2016 in Kraft getreten.

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen übersichtlich aufgelistet.

Bildschirmarbeitsplätze
Die Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze war bisher in der außer Kraft gesetzten Bildschirmarbeitsverordnung geregelt. Diese findet man nun zusammen mit den Anforderungen an Büroarbeitsplätze in der Arbeitsstättenverordnung. Der Begriff der „Arbeitsstätte“ ist schärfer gefasst worden.

Ortsveränderliche und zeitlich begrenzte Arbeitsplätze
In der bisherigen ArbStättV sprach man nur von Arbeitsplätzen, wenn Beschäftigte mindestens zwei Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr dort tätig waren. So waren auch nach der bisherigen Auslegung viele Arbeitsplätze auf Baustellen – insbesondere ortsveränderliche oder zeitlich begrenzte – keine Arbeitsplätze im Sinne der ArbStättV. Diese kurzzeitigen Arbeiten sind aber gerade für Baustellen typisch. Durch die Beseitigung der zeitlichen Einschränkung wurde die Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ in der neuen ArbStättV sinnvollerweise korrigiert. In anderen Arbeitsschutzverordnungen wie z.B. der Gefahrstoffverordnung gibt es derartige zeitliche Einschränkungen nicht.

Telearbeitsplätze
Die Regelungen für Telearbeitsplätze sind in den neuen Verordnungstext aufgenommen worden. Damit hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf physische und psychische Gefährdungsfaktoren durchzuführen. Zudem ist die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers neu. Beides ist jedoch nur bei erstmaliger Einrichtung des Home-Office-Arbeitsplatzes verpflichtend.

Konkretisierung der Unterweisungspflicht
Bislang fehlten Hinweise, über welche Art von Gefährdungen (z. B. Notausgänge und Fluchtwege, Erste Hilfe) die Beschäftigten zu unterweisen sind. Jetzt wurde eine praxisgerechte Konkretisierung eingebaut.

Umgang mit psychischen Belastungen
Ab sofort müssen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Eine Konkretisierung gibt es trotz bestehender Vorschriften nach dem Arbeitsschutzgesetz z.B. für Lärmbelastungen oder ungeeignetes Licht an Arbeitsstätten.

Sichtverbindung nach außen
Bis 2004 galt die Vorschrift für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume eine Sichtverbindung nach außen zu schaffen. Diese Regelung ist nun wieder aufgenommen worden. Ausnahmen gibt es für Sanitärräume, Bereiche von Einkaufszentren, Bahnhöfen, Flughäfen oder Sportsstätten, wenn betriebliche oder bauliche Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen.
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