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Sozialräume

Für die Beschäftigten sind Sanitär- und Pausenräume bereitzustellen, die bestimmten Anforderungen genügen müssen.
Werden die Anforderungen an Sozialräume berücksichtigt?
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Anforderungen an Sozialräume ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Danach hat der Arbeitgeber Toilettenräume bereitzustellen, Waschräume vorzusehen, Umkleideräume und Pausenräume bzw. Pausenbereiche zur Verfügung zu stellen.

Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.

Sind Umkleideräume nicht erforderlich, müssen für jeden regelmäßig anwesenden Beschäftigten eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände vorhanden sein.

Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.

Die Einrichtung der oben genannten Sozialräume ist für jeden Betrieb verpflichtend und bereits bei der Planung einer Betriebsstätte zu berücksichtigen.

Anforderungen an Sozialräume ergeben sich sowohl für den innerbetrieblichen Bereich als auch für Montagearbeiten auf Baustellen. Auch für diese enthält die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf Toiletten, Waschgelegenheiten und Kleiderablagen eindeutige Regelungen.
Sanitärräume

In der Nähe von Arbeitsplätzen müssen Waschgelegenheiten vorhanden sein. Gesonderte Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.

Da Beschäftigte oftmals Verschmutzungen ausgesetzt sind und zum Teil mit ätzenden, reizenden, gesundheitsschädlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen umgehen, müssen gesonderte Waschräume zur Verfügung gestellt werden. Zum Waschen und Abtrocknen hat der Betrieb hygienisch einwandfreie Mittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch zusätzlich erforderliche Spezialreinigungsmittel gemäß dem Hautschutzplan.

Die Zahl der Waschgelegenheiten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Stärke der Verschmutzung.

Toilettenräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze liegen. Sie sollen nach den Vorgaben der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" - wie auch die Waschgelegenheiten - nicht weiter als 100 m oder eine Geschosshöhe vom ständigen Arbeitsplatz entfernt sein. Toilettenräume sollen mit Handwaschbecken, Seifenspendern und Einmal-Handtüchern ausgestattet sein.

Umkleideräume/Kleiderablagen

Den Beschäftigten sind Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn diese bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen. Bei mehr als fünf Beschäftigten sollen die Umkleideräume für Männer und Frauen räumlich getrennt sein. Jedem Beschäftigten ist eine Einrichtung zur Aufbewahrung der Kleidung zur Verfügung zu stellen, die für die anderen Beschäftigten unzugänglich ist.

Grundsätzlich gilt, dass Waschräume und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, untereinander leicht erreichbar sein müssen.

Pausenräume/Pausenbereiche

Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern ist den Beschäftigten ein leicht erreichbarer Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Der Pausenraum ist mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten.

Die Bereitstellung eines separaten Pausenbereiches ist nicht für Beschäftigte in Büroräumen oder vergleichbaren Einrichtungen, die dort die Voraussetzung für eine gleichwertige Erholung während der Pause haben, erforderlich.

Außerdem hat der Betrieb dafür zu sorgen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten getroffen werden.

Zusätzliche Anforderungen an Baustellen:

Die Beschäftigten müssen sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können.

Bei wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.

Sind Umkleideräume nicht erforderlich, muss für jeden regelmäßig anwesenden Beschäftigten eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände vorhanden sein.

Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben Arbeits- und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüften und zu trocknen.

Unser Tipp:
Detaillierte Informationen finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Bei Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner der Kammern und der Gewerbeaufsicht gerne zur Verfügung.
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